Neuigkeiten


15.10.2024

Wichtige Informationen zur E-Rechnung

Allgemeines

Ab dem 1.1.2025 gibt es eine grundsätzliche (d. h. mit Ausnahmen s.u.) Pflicht zur Erstellung von elektronischen Rechnungen. Die Verpflichtung ist auf den inländischen B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer) beschränkt, gegenüber Endverbrauchern (B2C) und bei Leistungen im Ausland gibt es keine ERechnungspflicht.
Bei den elektronischen Rechnungen werden grundsätzlich zwei Formate unterschieden. Das X-Format (XMLDatei) kann ohne zusätzliche Software nicht gelesen werden. Hier wird der Rechnungsversender ein normales lesbares PDF mit den gleichen Inhalten beifügen. Elektronische Rechnungen im ZUGFeRD-Format sind dagegen lesbar. Hier ist der elektronisch lesbare Teil in das PDF integriert.

Übergangsregelungen und Ausnahmen

Nur für den Rechnungsaussteller gibt es folgende Übergangsregelungen:
Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze dürfen weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Bei PDFRechnungen per E-Mail muss der jeweilige Empfänger wie bisher einverstanden sein. Die Übermittlung muss dann aber auch spätestens am 31.12.2026 erfolgen. Eine Zustimmung ist auch die Annahme der Rechnung ohne Widerspruch. Für alle zwischen dem 1.1. bis 31.12.2027 ausgeführten Umsätze gilt die Übergangsregelung nur noch für Rechnungsaussteller, deren Umsatz im Jahr 2026 höchstens 800.000 Euro betragen hat. Die Übermittlung muss dann aber auch spätestens am 31.12.2027 erfolgen.

Bis 31.12.2027 gilt für „kleine“ Unternehmer also faktisch keine wirkliche E-Rechnungspflicht, denn es können immer auch Rechnungen per Post oder mit Zustimmung des Empfängers per E-Mail verschickt werden.
Ab 1.1.2028 gilt die E-Rechnungspflicht dann uneingeschränkt, Ziel ist es jede Rechnung einheitlich in einem System der Verwaltung zu Vereinfachungs- und Kontrollzwecken zu verarbeiten.

Die Verpflichtung E-Rechnungen zu erstellen, gilt auch für Kleinunternehmer und Vermieter mit steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen. Vermieter mit steuerfreien Vermietungsumsätzen, also ohne Option zur Umsatzsteuer, müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise

Empfänger von E- Rechnungen

Ab 1.1.2025 sollte jeder inländische Unternehmer zumindest in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können. Eine E-Mail-Adresse ist also zwingend nötig und die korrekte elektronische Archivierung im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (10 Jahre), damit der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug gewährleistet bleibt.

Die E-Rechnungspflicht gilt auch für Rechnungen an Kleinunternehmer, an Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (z. B. Ärzte, Versicherungsmakler) oder an Vermieter, selbst wenn diese nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigen, da Vermieter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Somit müssen auch diese Personengruppen E-Rechnungen per Mail empfangen können sowie für eine korrekte elektronische Archivierung Sorge tragen.

Eine Software zum Auslesen der empfangenen E-Rechnungen ist dagegen zunächst nicht unbedingt erforderlich, da der Rechnungsaussteller im eigenen Interesse immer zusätzlich ein lesbares Rechnungsformat mitschicken wird, es ist davon auszugehen, dass hauptsächlich PDF-Rechnungen mit integrierter elektronischer Rechnungsstellung (sog. hybride Rechnungen) ab dem 01.01.2025 versendet werden.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung zur Abstimmung des Vorgehens in Ihrem Fall.

Achtung:
2025 werden wir alle unsere Rechnungen per Mail als PDF und E-Rechnungsdatensatz versenden.
Bitte teilen Sie uns die gewünschte Mailadresse für diese Art der Korrespondenz mit.

25.09.2024

Beginn der Mitteilungspflicht über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Kasse)

Mit dem Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben.

Was genau bedeutet das für Sie?

Nach §146a Abs. 4 Abgabenordnung besteht eine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige über den Einsatz oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere ordnungsgemäße Kassensystem).
Mit dem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesministerium der Finanzen, dass die Aufzeichnungssystem, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen.

Achtung: Auch die Außerbetriebnahme ist mitzuteilen! Bevor ab dem 01.01.2025 das alte System außer Betrieb genommen wird, muss zuvor die Mitteilung über die Neuanschaffung des Nachfolgesystems erfolgen.

Was müssen Sie melden:

Dem zuständigen Finanzamt sind über das dafür vorgesehene Programm ELSTER elektronisch folgende Angaben zu machen:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Bitte reichen Sie uns fristgerecht die Meldung ihrer Kasse ein oder sprechen Sie uns bei Rückfragen und zur Beauftragung mit der Meldung an.

25.09.2024

Einführung der Wirtschafts-IdNr

Die Wirtschafts-Identifikatiosnummer wird ab dem 30.09.2024 eingeführt.

Diese setzt sich aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern zusammen. Sie entspricht dem Aufbau der bereits bekannten
Umsatzsteueridentifikationsnummer. Unternehmern, die bereits eine Umsatzsteuer-IdNr besitzen,
wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt Teil 1 mitgeteilt, dass Ihre UStIDNr. künftig auch als Wirtschaftsidentifikationsnummer verwendet wird.

Ein Unternehmer, der umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer ist und dem bis zum 30.09.2024
keine Umsatzsteueridentifikationsnummer erteilt wurde, bekommt durch das Bundeszentralamt für
Steuern eine Wirtschaftsidentifikationsnummer zugeteilt. Diese wird einmalig vergeben.
Die Wirtschaftsidentifikationsnummer muss bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber
dem Finanzamt immer angegeben werden.

22.12.2023

Umsatzsteuerproblematik für alle Unternehmer

 

Bitte beachten Sie, dass Sie als Photovoltaikanlagen-Betreiber / als Unternehmer mit steuerbefreiten Umsätzen (bspw. Ärzte, Physiotherapeuten, Dozenten) / privater Vermieter / Kleinunternehmer als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Sobald Sie Leistungen von im EU-Ausland ansässigen Unternehmern in Anspruch nehmen in Höhe von mehr als 500€ (auch im privaten Bereich), schulden Sie die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger aufgrund des §13b Absatz 5 UStG. In diesem Fall müssen Sie die Unternehmer vorab darüber informieren und dann eine Umsatzsteuererklärung mit Ausweis dieser Umsatzsteuer einreichen und diese auch zahlen. Erfolgt das nicht, gilt diese Steuer als hinterzogen. Zusätzlich wird die zu Unrecht falsch ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet.

Bitte nehmen Sie in diesem Fall vor Beauftragung mit uns Kontakt auf.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

22.12.2023

Neues zur Photovoltaikanlage, Frist zur Handlung 11.01.2024

 

Es gibt ein neues BMF-Schreiben vom 30.11.2023 zum Thema Photovoltaikanlagen, dass die Möglichkeit auf Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen rückwirkend zum 01.01.2023, bei Antragsstellung bis zum 11.01.2024 eröffnet. Die Antragsstellung kann formlos mit der Willensbekundung der Entnahme bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Das gibt, neben der, bei Erfüllen der Voraussetzungen, möglichen Ertragssteuerfreiheit die Möglichkeit, auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage einzusparen. Betroffen sind Unternehmer mit einer zusätzlichen PV Anlage und Privatpersonen, die zur Regelbesteuerung optiert haben und sich noch im 5 Jahreszeitraum vor der Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung befinden. Die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen ist umsatzsteuerfrei und bedingt keine Vorsteuerkorrektur.

Die Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • voraussichtliche überwiegende nichtunternehmerische Nutzung
  • Größe der Anlage von maximal 30 kWp
  • das Vorhandensein einer Wall Box, Wärmepumpe oder einer Batterie zur Speicherung des Stroms reicht für nichtunternehmerische Nutzung

Die Einnahmen aus der Einspeisung müssen weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen werden. Durch die Entnahme der Anlage entfällt Pflicht die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abzuführen.

Beachten Sie bitte, dass Sie rechtzeitig den Antrag auf Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung stellen müssen vor Ablauf der 5 Jahre.

Sollten Sie eine Anlage nach dem 01.01.2023 erworben haben sind sie nicht von dieser Regelung betroffen, da keine Umsatzsteuer beim Kauf ausgewiesen wurde, Steuersatz von 0%. Auch Kleinunternehmer sind nicht betroffen, ebenso Unternehmer mit Anlagen, die aufgrund alter Verträge 100% der Erträge einspeisen und somit kein Eigenverbrauch vorliegt.

Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

21.09.2021

Änderungen durch überarbeitetes Geldwäschegesetz

 

Zum 01.01.2020 traten Änderungen des Geldwäschegesetztes (GwG) in Kraft.

 

Unter dem Begriff „Geldwäsche“ versteht man das Einschleusen illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die wahre Herkunft der Gelder soll dabei verschleiert werden. Da Geldwäschetransaktionen meist gut getarnt sind, können sie von alltäglichen Vorgängen nur schwer unterschieden werden. Aus diesem Grund sind nicht nur Banken und Versicherungen verpflichtet, bestimmte Daten zu erheben.

 

Die Änderungen des GwG verlangen nun auch von weiteren Berufsgruppen u. a. Steuerberatern, dass sie wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Im GwG ist klar vorgeschrieben, welche Daten anhand welcher Unterlagen erhoben werden müssen.

 

Diese sogenannte „Identifikationspflicht“ gilt für alle Mandanten, sowohl für neue als auch für langjährige.

Folgende Daten müssen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 1 GwG erhoben und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden:

 

– Vor- und Nachname

– Geburtsdatum und –ort

– Staatsangehörigkeit

– Wohnanschrift

 

Die Erhebung der Daten erfolgt zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Personalausweises, Passes bzw. Pass- oder Ausweisersatzes.

 

Für Zwecke der Datenerhebung wird eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes gefertigt. Der Führerschein oder die Krankenkassenkarte erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht. Die erhobenen Daten werden datenschutzkonform behandelt und nur für den genannten Zweck verarbeitet.

 

Wenn Sie künftig von uns (Kanzleiinhaber/in, Mitarbeiter/in) nach persönlichen Daten und einem aktuellen Ausweis gefragt werden, liegt es nur daran, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.

 

Sollten Sie die Identifikation verweigern, ist die Weiterführung des Mandats und die steuerliche Beratung leider nicht möglich. Wir bitten daher um Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

 

Vielen Dank

 

Kanzlei Jennewein

Dipl. Kfm. Manfred Jennewein       Dipl. Betriebswirtin (BA) Kim Niebergall-Scharf

Wirtschaftsprüfer i.R. / Steuerberater     Steuerberaterin

Kanzlei-Jennewein