Wichtige Informationen zur E-Rechnung
Allgemeines
Ab dem 1.1.2025 gibt es eine grundsätzliche (d. h. mit Ausnahmen s.u.) Pflicht zur Erstellung von elektronischen Rechnungen. Die Verpflichtung ist auf den inländischen B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer) beschränkt, gegenüber Endverbrauchern (B2C) und bei Leistungen im Ausland gibt es keine ERechnungspflicht.
Bei den elektronischen Rechnungen werden grundsätzlich zwei Formate unterschieden. Das X-Format (XMLDatei) kann ohne zusätzliche Software nicht gelesen werden. Hier wird der Rechnungsversender ein normales lesbares PDF mit den gleichen Inhalten beifügen. Elektronische Rechnungen im ZUGFeRD-Format sind dagegen lesbar. Hier ist der elektronisch lesbare Teil in das PDF integriert.
Übergangsregelungen und Ausnahmen
Nur für den Rechnungsaussteller gibt es folgende Übergangsregelungen:
Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze dürfen weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Bei PDFRechnungen per E-Mail muss der jeweilige Empfänger wie bisher einverstanden sein. Die Übermittlung muss dann aber auch spätestens am 31.12.2026 erfolgen. Eine Zustimmung ist auch die Annahme der Rechnung ohne Widerspruch. Für alle zwischen dem 1.1. bis 31.12.2027 ausgeführten Umsätze gilt die Übergangsregelung nur noch für Rechnungsaussteller, deren Umsatz im Jahr 2026 höchstens 800.000 Euro betragen hat. Die Übermittlung muss dann aber auch spätestens am 31.12.2027 erfolgen.
Bis 31.12.2027 gilt für „kleine“ Unternehmer also faktisch keine wirkliche E-Rechnungspflicht, denn es können immer auch Rechnungen per Post oder mit Zustimmung des Empfängers per E-Mail verschickt werden.
Ab 1.1.2028 gilt die E-Rechnungspflicht dann uneingeschränkt, Ziel ist es jede Rechnung einheitlich in einem System der Verwaltung zu Vereinfachungs- und Kontrollzwecken zu verarbeiten.
Die Verpflichtung E-Rechnungen zu erstellen, gilt auch für Kleinunternehmer und Vermieter mit steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen. Vermieter mit steuerfreien Vermietungsumsätzen, also ohne Option zur Umsatzsteuer, müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise
Empfänger von E- Rechnungen
Ab 1.1.2025 sollte jeder inländische Unternehmer zumindest in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können. Eine E-Mail-Adresse ist also zwingend nötig und die korrekte elektronische Archivierung im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (10 Jahre), damit der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug gewährleistet bleibt.
Die E-Rechnungspflicht gilt auch für Rechnungen an Kleinunternehmer, an Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (z. B. Ärzte, Versicherungsmakler) oder an Vermieter, selbst wenn diese nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigen, da Vermieter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Somit müssen auch diese Personengruppen E-Rechnungen per Mail empfangen können sowie für eine korrekte elektronische Archivierung Sorge tragen.
Eine Software zum Auslesen der empfangenen E-Rechnungen ist dagegen zunächst nicht unbedingt erforderlich, da der Rechnungsaussteller im eigenen Interesse immer zusätzlich ein lesbares Rechnungsformat mitschicken wird, es ist davon auszugehen, dass hauptsächlich PDF-Rechnungen mit integrierter elektronischer Rechnungsstellung (sog. hybride Rechnungen) ab dem 01.01.2025 versendet werden.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung zur Abstimmung des Vorgehens in Ihrem Fall.
Achtung:
2025 werden wir alle unsere Rechnungen per Mail als PDF und E-Rechnungsdatensatz versenden.
Bitte teilen Sie uns die gewünschte Mailadresse für diese Art der Korrespondenz mit.